BFH - Beschluss vom 14.01.2011
VIII B 56/10
Normen:
FGO § 78;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 963/09 AO

Anspruch auf Einsicht in dem Gericht vorliegenden Akten sowie Beiziehung von Gerichtsakten zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht trotz fehlender Benötigung dieser für die Entscheidung

BFH, Beschluss vom 14.01.2011 - Aktenzeichen VIII B 56/10

DRsp Nr. 2011/3120

Anspruch auf Einsicht in dem Gericht vorliegenden Akten sowie Beiziehung von Gerichtsakten zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht trotz fehlender Benötigung dieser für die Entscheidung

NV: Der Kläger hat im laufenden Finanzgerichtsverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in Gerichts- oder Verwaltungsakten, die dem FG nicht vorliegen, und auch keinen Anspruch auf Beziehung von Gerichts- oder Verwaltungsakten, die das FG für seine Entscheidung nicht benötigt.

Normenkette:

FGO § 78;

Gründe

Die gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist nicht begründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen.

Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) den im Rahmen des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens gestellten Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Beiziehung der im Beschwerdeschriftsatz vom 19. März 2010 unter 1) und 2) genannten Akten und auf Einsichtnahme in diese Akten gemäß § 78 FGO zurückgewiesen.