LSG Bayern - Urteil vom 16.01.2018
L 9 EG 68/15
Normen:
BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; BEEG § 2c Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2018, 2586
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 22/15

Anspruch auf ElterngeldAbgrenzung des laufenden Arbeitslohns bei der Elterngeldbemessung von sonstigen Bezügen bei falscher lohnsteuerrechtlicher Behandlung durch den Arbeitgeber

LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen L 9 EG 68/15

DRsp Nr. 2018/4026

Anspruch auf Elterngeld Abgrenzung des laufenden Arbeitslohns bei der Elterngeldbemessung von sonstigen Bezügen bei falscher lohnsteuerrechtlicher Behandlung durch den Arbeitgeber

1. Maßgebend dafür, ob ein sonstiger Bezug im Sinn von § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG oder aber laufender Arbeitslohn vorliegt, ist die zutreffende lohnsteuerrechtliche Behandlung. 2. Erweist sich die lohnsteuerrechtliche Behandlung durch den Arbeitgeber als falsch, darf die Elterngeldbehörde diese nicht übernehmen. 3. Zum Einfluss der aktuellen BSG-Rechtsprechung vom 14. Dezember 2017, B 10 EG 7/17 R.

An dem Ergebnis, dass die Elterngeldbehörde zu Unrecht die unter der Lohnart 231 ausgewiesene Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge gewertet und deshalb nicht bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt hat, vermag das BSG-Urteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R nichts zu ändern.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; BEEG § 2c Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, höheres Elterngeld zu erhalten.