LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.05.2021
L 13 EG 18/19
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 4 Abs. 4 S. 3 Nr. 1; BEEG § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NZS 2021, 901
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 EG 27/18

Anspruch auf ElterngeldAnforderungen an die Festsetzung und Erstattung von PartnerschaftsbonusmonatenKein Rechtsmissbrauch durch einen nachträglichen Austausch von Freizeitausgleich und Erholungsurlaub

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2021 - Aktenzeichen L 13 EG 18/19

DRsp Nr. 2021/12752

Anspruch auf Elterngeld Anforderungen an die Festsetzung und Erstattung von Partnerschaftsbonusmonaten Kein Rechtsmissbrauch durch einen nachträglichen Austausch von Freizeitausgleich und Erholungsurlaub

Ein nachträglicher Austausch von Freizeitausgleich und Erholungsurlaub ist nicht aufgrund eines angenommenen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich – hier im Falle der Ermittlung der erforderlichen Minimalstundenzahl im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 3 BEEG.

Tenor

Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 05.09.2019 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Kläger im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 4 Abs. 4 S. 3 Nr. 1; BEEG § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Streitig ist die endgültige Festsetzung und Erstattung von Partnerschaftsbonusmonaten.