LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.05.2019
L 11 EG 4476/18
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1; AO § 8;
Fundstellen:
DStR 2020, 560
NZS 2019, 597
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 EG 2462/17

Anspruch auf ElterngeldAuslegung des Begriffs des Wohnsitzes im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEGKeine Bindungswirkung einer Entscheidung der Familienkasse über den Wohnsitz für die Bewilligung von Elterngeld zuständige Stelle und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen L 11 EG 4476/18

DRsp Nr. 2019/10140

Anspruch auf Elterngeld Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEG Keine Bindungswirkung einer Entscheidung der Familienkasse über den Wohnsitz für die Bewilligung von Elterngeld zuständige Stelle und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

Geht die Familienkasse bei der Entscheidung über die Gewährung von Kindergeld davon aus, dass die Berechtigte trotz eines längeren Aufenthalts im Ausland ihren inländischen Wohnsitz beibehalten hat (Doppelwohnsitz), sind die für die Bewilligung von Elterngeld zuständige Stelle und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei einer Entscheidung über die Gewährung von Elterngeld hieran nicht gebunden. (Der Senat hat die Revision zugelassen).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17.10.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1; AO § 8;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).