LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.07.2020
L 11 EG 3655/19
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 4 S. 1; BEEG § 4 Abs. 4 S. 2; BEEG § 4 Abs. 5 S. 2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 -3; SGB X § 47 Abs. 1; SGB X § 47 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 -4; SGB X § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2021, 1311
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 5357/18

Anspruch auf ElterngeldKeine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld für den ersten von zwei Partnermonaten - hier erster und zwölfter Lebensmonat des Kindes - bei Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit im zweiten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen L 11 EG 3655/19

DRsp Nr. 2020/15408

Anspruch auf Elterngeld Keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld für den ersten von zwei Partnermonaten – hier erster und zwölfter Lebensmonat des Kindes - bei Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit im zweiten

Wird die Mindestbezugsdauer von Elterngeld von zwei Monaten wegen einer Vollzeittätigkeit im zweiten Bezugsmonat nicht erreicht, kann die Rückforderung für den ersten Bezugsmonat im Einzelfall gleichwohl ausgeschlossen sein. Zur Anwendung von §§ 45, 48 SGB X.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.09.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 4 S. 1; BEEG § 4 Abs. 4 S. 2; BEEG § 4 Abs. 5 S. 2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 -3; SGB X § 47 Abs. 1; SGB X § 47 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 -4; SGB X § 50 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld für den ersten Lebensmonat des Kindes sowie über die daraus resultierende Erstattungsforderung.