LAG Nürnberg - Urteil vom 19.05.2020
7 Sa 304/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
BB 2020, 1651
NZA-RR 2020, 558
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1301/19

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalaktePflicht zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 304/19

DRsp Nr. 2020/9829

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Pflicht zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Die Pflicht des Arbeitnehmers, an einer nach § 3 Abs. 5 TV-L zulässigerweise angeordneten amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken, entfällt nicht allein dadurch, dass der Arbeitnehmer am Tag der Untersuchung arbeitsunfähig erkrankt unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes.

Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Auch eine zu Recht erteilte Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht.

I. Die Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 09.07.2019 - 14 Ca 1301/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242;

Tatbestand: