LSG Hessen - Urteil vom 23.02.2022
L 6 P 36/21
Normen:
SGB XI § 18 Abs. 3 S. 2; SGB XI § 18 Abs. 3b S. 1-2; SGG § 99; SGG § 153 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 P 18/21

Anspruch auf Entschädigung wegen der verzögerten Bearbeitung eines Antrages auf Pflegeleistungen nach dem SGB XIZulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen L 6 P 36/21

DRsp Nr. 2022/6165

Anspruch auf Entschädigung wegen der verzögerten Bearbeitung eines Antrages auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Anspruch aus § 18 Abs. 3b Satz 1 SGB X auf Zahlung einer Entschädigung wegen der verzögerten Bescheidung eines Antrags auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ist im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG geltend zu machen.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. September 2021 – S 22 P 18/21 – wird zurückgewiesen.

Die im Wege der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz in das Verfahren eingeführte Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Verfahren vor dem Senat keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 18 Abs. 3 S. 2; SGB XI § 18 Abs. 3b S. 1-2; SGG § 99; SGG § 153 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein (höherer) Entschädigungsanspruch aus § 18 Abs. 3b Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) wegen der nach Auffassung des Klägers verzögerten Bearbeitung eines Antrages auf Pflegeleistungen streitig.