OLG Köln - Beschluss vom 11.04.2012
18 W 16/12
Normen:
GmbHG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 520/11

Anspruch auf Erfüllung einer StammeinlagenverpflichtungFall des unzulässigen Hin- und HerzahlensRückzahlung der Einlage an den Gesellschafter als Vergütung für Dienstleistungen

OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 18 W 16/12

DRsp Nr. 2020/14433

Anspruch auf Erfüllung einer Stammeinlagenverpflichtung Fall des unzulässigen Hin- und Herzahlens Rückzahlung der Einlage an den Gesellschafter als Vergütung für Dienstleistungen

Ein unzulässiges Hin- und Herzahlen ist anzunehmen wenn eine geleistete Bareinlage aufgrund einer vorherigen Absprache wieder an den Gesellschafter zurückfließt; dies ist auch der Fall, wenn die Einlage als Vergütung für Dienstleistungen an den Gesellschafter zurückerstattet wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 30.01.2012 - 22 O 520/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GmbHG § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um die Antragsgegnerin auf Erfüllung ihrer Stammeinlagenverpflichtung in Anspruch nehmen zu können.