FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.08.2004
1 K 160/01
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 3 S. 1 § 3 Nr. 4 § 6 Abs. 3 (i.d.F. 8.12.1994) ;

Anspruch auf erhöhte Investitionszulage wegen der Zurechnung des Betreibens einer Breitbandkabelanlage zum Gewerk des Radio- und Fernsehtechnikers; Begriff des Handwerks; Unrichtiges Investitionszulagenantragsformular; Nachträgliche Beantragung der erhöhten Investitionszulage; Investitionszulage 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 1 K 160/01

DRsp Nr. 2005/2162

Anspruch auf erhöhte Investitionszulage wegen der Zurechnung des Betreibens einer Breitbandkabelanlage zum Gewerk des Radio- und Fernsehtechnikers; Begriff des Handwerks; Unrichtiges Investitionszulagenantragsformular; Nachträgliche Beantragung der erhöhten Investitionszulage; Investitionszulage 1994

1. Der Betrieb einer Breitbandkabelanlage und damit das Erbringen der Werkleistung "dauernde Empfangsbereitschaft" gehört zum Gewerk des Radio- und Fernsehelektronikers, so dass ein Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage des § 5 Abs. 3 InvZuIG für dem Betrieb der Breitbandkabelanlage dienende Investitionen besteht. 2. Eine Handwerkstätigkeit ist nicht zwingend auf die Herstellung eines körperlichen, sicht- und fassbaren Werks beschränkt. Ebenso ist die Größe eines Betriebs und der Umfang der erbrachten Leistungen kein Ausschlusskriterium für die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem Gewerk oder eine Eintragung in die Handwerksrolle. 3. Der Gewährung einer erhöhten Investitionszulage steht weder die Antragstellung neun Monate vor Ablauf der Antragsfrist auf einem falschen Vordruck noch die erst nachträgliche Beantragung einer erhöhten Investitionszulage entgegen.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 3 S. 1 § 3 Nr. 4 § 6 Abs. 3 (i.d.F. 8.12.1994) ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine erhöhte Investitionszulage für Handwerksbetriebe.