Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt mit der Vollstreckungsabwehrklage noch, die dingliche Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
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