BGH - Beschluss vom 27.07.2021
XI ZR 333/21
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 135
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2910/19
OLG Oldenburg, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 64/20

Anspruch auf Erklärung der dinglichen Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen XI ZR 333/21

DRsp Nr. 2021/12840

Anspruch auf Erklärung der dinglichen Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Unaufklärbarkeit der Ursachen eines Büroversehens und der Verantwortlichkeit des Anwalts hierfür geht zu Lasten der Partei, die fehlendes Anwaltsverschulden geltend macht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit der Vollstreckungsabwehrklage noch, die dingliche Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.