BFH - Urteil vom 05.05.2011
V R 39/10
Normen:
AO § 3 Abs. 3; AO § 37 Abs. 1; AO § 233a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7199/07

Anspruch auf Erlass der Nachzahlungszinsen nach Bestandskraft einer Umsatzsteueränderungsfestsetzung aufgrund des Verzichts steuerfreier Vermietungsleistungen

BFH, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen V R 39/10

DRsp Nr. 2011/12467

Anspruch auf Erlass der Nachzahlungszinsen nach Bestandskraft einer Umsatzsteueränderungsfestsetzung aufgrund des Verzichts steuerfreier Vermietungsleistungen

1. NV: Ein Verstoß gegen § 233a Abs. 2a AO ist im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zinsfestsetzungen geltend zu machen, nicht aber im Verfahren des Billigkeitserlasses nach § 227 AO. 2. NV: Der nachträgliche Verzicht auf die Steuerfreiheit einer Grundstücksvermietung ist kein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a AO.

Normenkette:

AO § 3 Abs. 3; AO § 37 Abs. 1; AO § 233a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vermietete in den Jahren 1994 bis 1997 Teile eines Gebäudes an die Betreiber einer Tennishalle, eines Restaurants und eines Fitnessbereichs nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerfrei. Sie erklärte in ihren Umsatzsteuerjahreserklärungen 1994 bis 1997, die gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung standen, steuerfreie Vermietungsumsätze.