Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. März 2014 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2015 wird der Beklagte verpflichtet, eine Freistellungsbescheinigung bezüglich Abzugssteuern für Lizenzgebühren im Zeitraum ab dem 1. Februar 2013 i.H. einer Abzugsverpflichtung von 0 % zu erlassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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