BFH - Beschluss vom 28.03.2011
I B 152/10
Normen:
EStG 2002 § 10d Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 193/09

Anspruch auf Erlass von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag infolge eines erhöhten Ertrags nach Rückabwicklung einer früheren rechtswidrigen Steuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen I B 152/10

DRsp Nr. 2011/10752

Anspruch auf Erlass von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag infolge eines erhöhten Ertrags nach Rückabwicklung einer früheren rechtswidrigen Steuerfestsetzung

NV: Ein allgemeines Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob eine sachliche Unbilligkeit vorliegt, wenn die der Steuerfestsetzung zu Grunde liegende Mindestbesteuerung dadurch ausgelöst wird, dass frühere rechtswidrige Steuerfestsetzungen zunächst zu einem erhöhten verbleibenden Verlustabzug geführt haben und ihre spätere Rückabwicklung einen entsprechend erhöhten Ertrag auslöst, besteht nicht.

Normenkette:

EStG 2002 § 10d Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) einen Anspruch auf Erlass von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag hat.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr (2005) und in den Vorjahren Spielhallen mit Geldspielgeräten. Sie erzielte bis zum Jahr 2004 zumeist Verluste; auf den 31. Dezember 2004 wurde für sie ein Verlustvortrag in Höhe von ca. 6,9 Mio. € festgestellt.