LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.01.2021
L 11 KR 3701/20 ER-B
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a; SGB V § 55 Abs. 1; SGB V § 55 Abs. 2; SGB V § 55 Abs. 4; SGB V § 55 Abs. 5; SGB V § 76 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87 Abs. 1a S. 2; SGB V § 136a Abs. 4 S. 3-4; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 2853/20

Anspruch auf Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz aufgrund mangelhafter prothetischer VersorgungAnforderungen an die Zumutbarkeit der Weiterbehandlung durch den behandelnden VertragszahnarztErforderlichkeit eines neuen Heil- und Kostenplans nach einer Veränderung der anatomischen Verhältnisse des Kiefers

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 3701/20 ER-B

DRsp Nr. 2021/3295

Anspruch auf Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz aufgrund mangelhafter prothetischer Versorgung Anforderungen an die Zumutbarkeit der Weiterbehandlung durch den behandelnden Vertragszahnarzt Erforderlichkeit eines neuen Heil- und Kostenplans nach einer Veränderung der anatomischen Verhältnisse des Kiefers

Eine Versicherte hat keinen Anspruch auf Neuanfertigung von Zahnprothesen durch einen Vertragszahnarzt ihrer Wahl, wenn die vom behandelnden Vertragszahnarzt durchgeführte prothetische Versorgung nicht mangelhaft ist. Auf die Frage, ob der Versicherten eine Weiterbehandlung durch ihren bisherigen Zahnarzt zumutbar ist, kommt es in diesem Fall nicht an. Macht die Versicherte geltend, dass sich die anatomischen Verhältnisse im Kiefer seit der Anfertigung des Zahnersatzes verändert haben, ist für eine Neuanfertigung von Zahnprothesen ein neuer Heil- und Kostenplan erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.11.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a; SGB V § 55 Abs. 1; SGB V § 55 Abs. 2; SGB V § 55 Abs. 4; SGB V § 55 Abs. 5; SGB V § 76 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87 Abs. 1a S. 2; SGB V § 136a Abs. 4 S. 3-4; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.