Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Oktober 2022 - mit der Maßgabe, dass dieses Urteil im Tatbestand dahingehend berichtigt wird, dass der Berufungsantrag zu 2 nur in Höhe von 1.066,99 € nebst Zinsen gestellt wurde - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 und zu 2 zu dessen Nachteil erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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