Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 2021 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach §§
Die insoweit vorsorglich eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.650.000 € festgesetzt.
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