BSG - Urteil vom 10.03.2022
B 1 KR 2/21 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 92 Abs. 1; BehandlungsRL-ZÄ Abschn. B VII 2 S. 4; GG;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 427/17
SG Oldenburg, vom 14.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 KR 77/17

Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Versorgung mit Zahnimplantaten in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine ergänzende Auslegung der Ausnahmeindikationen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung - hier im Falle einer implantologische Sanierung des gesamten Unterkiefers als Folge einer Tumorerkrankung und -behandlung

BSG, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 2/21 R

DRsp Nr. 2022/6344

Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Versorgung mit Zahnimplantaten in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine ergänzende Auslegung der Ausnahmeindikationen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung – hier im Falle einer implantologische Sanierung des gesamten Unterkiefers als Folge einer Tumorerkrankung und -behandlung

Eine ergänzende Auslegung der Ausnahmeindikationen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung - hier im Hinblick auf eine durch eine frühere Chemo- oder Strahlentherapie bedingte Demineralisierung der Zähne - kommt nicht in Betracht.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 92 Abs. 1; BehandlungsRL-ZÄ Abschn. B VII 2 S. 4; GG;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Versorgung mit Zahnimplantaten.