LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2021
L 4 KR 108/19
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 19/18

Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für eine PerückenversorgungKahlköpfigkeit einer FrauBegrenzung des Kostenerstattungsanspruchs durch Sachleistungsanspruch

LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen L 4 KR 108/19

DRsp Nr. 2021/2303

Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für eine Perückenversorgung Kahlköpfigkeit einer Frau Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs durch Sachleistungsanspruch

Ein Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch und setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für eine Perückenversorgung.

Die 1964 geborene Klägerin und Berufungsklägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Mit Schreiben vom 29.04.2016 übermittelte die Firma "H.", K-Stadt, einen Kostenvoranschlag für die Neulieferung einer Perücke zum Preis von 905,11 Euro. Beigelegt war eine ärztliche Verordnung des Hausarztes Dr. B. über eine Echthaarperücke bei frontal fibrosierender Alopezie, Langzeitträger.