LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.08.2022
L 18 R 690/20
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 2; SGB VI § 210 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 2118/18

Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen RentenversicherungFeststellung des ErstattungsbetragesBegründungspflicht des Klägers im Berufungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.08.2022 - Aktenzeichen L 18 R 690/20

DRsp Nr. 2023/12785

Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Feststellung des Erstattungsbetrages Begründungspflicht des Klägers im Berufungsverfahren

Die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil über die Höhe der Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist unbegründet, wenn es dem Kläger weiterhin nicht gelingt, darzulegen, für welche Zeiträume genau der Rentenversicherungsträger zu Unrecht eine zu niedrige Erstattung bzw. keine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen haben soll und er erst die Berechnung eines von ihm behaupteten Erstattungsbetrages nicht ansatzweise darlegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 23.04.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 210 Abs. 2; SGB VI § 210 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.