OLG Hamm - Urteil vom 31.05.2021
5 U 71/20
Normen:
AO § 315; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 541/19
LG Bielefeld, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 541/19

Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für GrundschuldenEintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen SteuerschuldenFälligkeit eines Rückgewähranspruchs (vorliegend verneint)Wirkung einer Zweckerklärung

OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 5 U 71/20

DRsp Nr. 2022/12184

Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für Grundschulden Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen Steuerschulden Fälligkeit eines Rückgewähranspruchs (vorliegend verneint) Wirkung einer Zweckerklärung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.06.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Das klagende Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das klagende Land darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 315; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte A Bank verpflichtet ist, zugunsten des klagenden Landes eine Löschungsbewilligung für zwei zu ihren Gunsten an einer Immobilie des Sicherungsgebers C (im Folgenden: Sicherungsgeber) bestellte Grundschulden zu erteilen.