LSG Bayern - Urteil vom 22.06.2016
L 19 R 1212/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 682/12

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände

LSG Bayern, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen L 19 R 1212/13

DRsp Nr. 2017/15391

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände

Tätigkeiten, bei denen die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände Voraussetzung ist, können nicht verrichtet werden, wenn das 1. Glied des Zeigefingers rechts und des kleinen Fingers links fehlen. Allerdings sind trotz dieser Behinderungen noch Verrichtungen oder Tätigkeiten wie z.B. Zureichen und Sortieren möglich. »Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.«

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Klägerin ist 1965 geboren. Sie erlernte den Beruf einer Erzieherin und war zuletzt bis Mai 2010 als Erzieherin versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bezog sie Arbeitslosengeld I, derzeit ist sie arbeitslos gemeldet.

Die Klägerin beantragte am 14.09.2011 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.