LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2016
L 19 R 789/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 266/13

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an das Vorliegen einer leistungsmindernden psychischen Erkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 19 R 789/14

DRsp Nr. 2017/10582

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer leistungsmindernden psychischen Erkrankung

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

Eine dauerhafte quantitative Leistungsminderung kann nicht auf die psychische Erkrankung gestützt werden, solange zumutbare Behandlungsmöglichkeiten auf psychischem bzw. psychiatrischem Gebiet noch nicht ausgeschöpft wurden und noch ein entsprechend erfolgversprechendes Behandlungspotential besteht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.04.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1968 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Gärtners. Seit 1991 war er bis 31.10.2012 bei der Deutschen Post Briefzentrum als Arbeiter beschäftigt. Der Kläger musste dort seinen Angaben zufolge pro Tag zusammen mit zwei oder drei weiteren Kollegen 80 bis 100 Paletten mit Katalogen verteilen, wobei jedes einzelne Bündel bis zu 20 kg gewogen habe. Seit dem 01.11.2012 bezieht der Kläger eine Postbetriebsrente.