Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2019 und des Sozialgerichts Konstanz vom 20. September 2018 geändert sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2017 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen zur Hälfte. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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