FG Hessen - Urteil vom 06.11.2023
4 K 465/23
Normen:
AO § 233a;

Anspruch auf Festsetzung von Erstattungszinsen

FG Hessen, Urteil vom 06.11.2023 - Aktenzeichen 4 K 465/23

DRsp Nr. 2024/8791

Anspruch auf Festsetzung von Erstattungszinsen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 233a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 2017.

Am 10.03.2022 gab der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 10.03.2022 zur Post. Daraus ergab sich eine Überzahlung von Einkommensteuer in Höhe von 4.265 Euro und des Solidaritätszuschlags in Höhe von 227,92 Euro. Eine Festsetzung von Erstattungszinsen erfolgte zunächst nicht.

Eine Auszahlung des Guthabens erfolgte zunächst ebenfalls nicht. Vielmehr teilte das Finanzamt Z dem Kläger mit Schreiben vom 17.03.2022 mit, dass das Guthaben auf Grund eines Aufrechnungsersuchens (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) vom 23.09.2019 an das Jugendamt des Landratsamt A überwiesen worden sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben an den Beklagten vom 10.04.2022 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 11.05.2022 erklärte das Finanzamt Z die Aufrechnung nunmehr nur noch in Höhe von 1.360 Euro. Der Mehrbetrag in Höhe von 3.132,92 Euro wurde am 20.04.2022 an den Kläger überwiesen.