Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten um die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 2017.
Am 10.03.2022 gab der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 10.03.2022 zur Post. Daraus ergab sich eine Überzahlung von Einkommensteuer in Höhe von 4.265 Euro und des Solidaritätszuschlags in Höhe von 227,92 Euro. Eine Festsetzung von Erstattungszinsen erfolgte zunächst nicht.
Eine Auszahlung des Guthabens erfolgte zunächst ebenfalls nicht. Vielmehr teilte das Finanzamt Z dem Kläger mit Schreiben vom 17.03.2022 mit, dass das Guthaben auf Grund eines Aufrechnungsersuchens (Leistungen nach dem
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