LSG Hamburg - Urteil vom 14.07.2021
L 2 AL 47/20
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 19a; SGB III;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 197/20

Anspruch auf Feststellung einer Diskriminierung im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Umschulung zur Gesundheits- und PflegeassistentinAnforderungen an die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das Bestehen eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung

LSG Hamburg, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen L 2 AL 47/20

DRsp Nr. 2021/17680

Anspruch auf Feststellung einer Diskriminierung im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin Anforderungen an die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das Bestehen eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung

Der Klage einer Bezieherin von Arbeitslosengeld auf Feststellung einer Diskriminierung im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin fehlt das Feststellungsinteresse, wenn keine Entscheidungen mit diskriminierender, die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung, ggf. auch generell mit einer Verletzung von Grundrechten vorliegen.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 19a; SGB III;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie von der Beklagten diskriminiert werde.