LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2018
L 4 P 4340/16
Normen:
SGB XI § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 4894/15

Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung bei Wohnsitzverlegung nach Spanien und Bezug einer spanischen Rente

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen L 4 P 4340/16

DRsp Nr. 2018/5323

Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung bei Wohnsitzverlegung nach Spanien und Bezug einer spanischen Rente

Entfällt mit der Bewilligung einer Rente durch den spanischen Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner und damit auch in der Pflegeversicherung der Rentner, liegen die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 SGB XI vor, auch wenn der/die Versicherte seinen/ihren Wohnsitz bereits vor Bewilligung der Rente durch den spanischen Rentenversicherungsträger nach Spanien verlegt hatte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. August 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2015 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 17. März 2015 bei der Beklagten nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB XI freiwillig weiterversichert ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 26 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3.