LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2021
L 1 KR 368/18
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 169 KR 2034/16

Anspruch auf gesichtsfeminisierende Eingriffe durch HaartransplantationenNeue Methode der Untersuchung und BehandlungFehlende positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 368/18

DRsp Nr. 2021/5408

Anspruch auf gesichtsfeminisierende Eingriffe durch Haartransplantationen Neue Methode der Untersuchung und Behandlung Fehlende positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt gesichtsfeminisierende Eingriffe durch Haartransplantationen sowie eine beidseitige Augenbrauenanhebung.

Sie ist 1965 geboren und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bei ihr besteht die Diagnose einer gesicherten Transsexualität von Mann zu Frau. Sie beantragte am 6. Juni 2016 unter Einreichung eines ärztlichen Attestes des Facharztes für Plastische und Ästhetische Chirurgie Dr. S... vom 4. Dezember 2015 Eigenhaartransplantationen der Stirn und der Geheimratsecken sowie eine Augenbrauen-Anhebung. Die Kosten für die beantragte ambulante Haartransplantation betragen ausweislich eines Kostenvoranschlages vom 5. September 2017 7.021,00 €.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Juni 2016 ab, da Haartransplantationen und Augenbrauenlifting keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung seien.