LSG Hessen - Urteil vom 22.06.2021
L 2 R 360/18
Normen:
SGB V § 38 Abs. 4; SGB IX § 4 Abs. 1; SGB IX a.F. § 14 Abs. 2; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1; SGB IX a.F. § 15 Abs. 4; SGB IX a.F. § 54 Abs. 1 S. 1-2; SGB XII § 70 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 445/17

Anspruch auf Gewährung einer Haushaltshilfe für die Zeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme als ergänzende LeistungUnmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts durch den RehabilitandenKein eigener Anspruch bei Ausfall des Ehegatten

LSG Hessen, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen L 2 R 360/18

DRsp Nr. 2023/3453

Anspruch auf Gewährung einer Haushaltshilfe für die Zeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme als ergänzende Leistung Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts durch den Rehabilitanden Kein eigener Anspruch bei Ausfall des Ehegatten

1. Selbst geführt ist ein Haushalt, wenn mehrere Haushaltsangehörige die Haushaltsführung unter sich aufgeteilt haben und die Funktionsfähigkeit der konkreten Haushaltsorganisation durch den Ausfall des Rehabilitanden in Frage gestellt ist.2. Der Ausfall des Ehepartners des Rehabilitanden bei der Weiterführung des Haushalts begründet nicht lediglich einen möglichen eigenen Anspruch, denn es geht nicht um die Kompensation eines Ausfalls des Ehepartners bei der Erledigung der Haushaltstätigkeiten, sondern eine Übernahme der Tätigkeiten des Rehabilitanden.3. Die Gewährung einer Haushaltshilfe stellt eine Sachleistung dar. Da den Rentenversicherungsträgern eigene Kräfte nicht zur Verfügung stehen, ist die Haushaltshilfe stets in Form einer Kostenerstattung für eine vom Rehabilitanden selbstbeschaffte Ersatzkraft zu erbringen.

Tenor