Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.06.2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Im Streit ist das Vorliegen einer sog. Versorgungsehe bei einer Eheschließung am 00.06.2016 und Tod des Versicherten am 00.08.2016.
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