LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.05.2021
L 15 U 495/19
Normen:
SGB VII § 65 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 65 Abs. 6 Hs. 1-2; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 140/17

Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsabsicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen L 15 U 495/19

DRsp Nr. 2021/10940

Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsabsicht

1. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender äußerer Umstand im Sinne von § 46 VII ist nicht anzunehmen, wenn der Versicherte mit der Eheschließung in erster Linie die Versorgung als Gegenleistung für die Pflege und persönliche Zuwendung in seinen letzten Lebenswochen bezweckte. 2. Bei einer Eheschließung zu einer Zeit, in der der Versicherte offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, wird regelmäßig der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VI bzw. § 65 Abs. 6 Halbs. 2 SGB VII nicht erfüllt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.06.2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 65 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 65 Abs. 6 Hs. 1-2; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Im Streit ist das Vorliegen einer sog. Versorgungsehe bei einer Eheschließung am 00.06.2016 und Tod des Versicherten am 00.08.2016.