LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2021
L 11 R 4025/19
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; SGB X § 34 Abs. 2; SGB X § 34 Abs. 3; SGB X § 40;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 468/18

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an das Vorliegen einer Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - Aktenzeichen L 11 R 4025/19

DRsp Nr. 2021/7064

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X

Das an eine Versicherte adressierte Schreiben eines Rentenversicherungsträgers, in dem ausgeführt wird, dass die Versicherte die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt und ihr deshalb ab einem konkret benannten Zeitpunkt eine solche Rente zu gewähren wäre, kann ein Zusicherung iSd § 34 SGB X sein.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.10.2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2018 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ausgehend von einem Leistungsfall im Oktober 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2016 auf Dauer zu zahlen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; SGB X § 34 Abs. 2; SGB X § 34 Abs. 3; SGB X § 40;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.