LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.04.2021
L 21 R 179/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGG § 106a;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 409/19

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Prüfung des ErwerbsvermögensAuswirkungen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten auf die Amtsermittlungspflichten des Gerichts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2021 - Aktenzeichen L 21 R 179/20

DRsp Nr. 2021/16876

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Prüfung des Erwerbsvermögens Auswirkungen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten auf die Amtsermittlungspflichten des Gerichts

1. Bei der Prüfung des Erwerbsvermögens kommt es vorrangig nicht auf die Diagnosen, sondern vielmehr auf die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf das Erwerbsvermögen an. 2. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringern sich auch im sozialgerichtlichen Verfahren, wenn Beteiligte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 4.2.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGG § 106a;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalls am 24.5.2018.