LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2021
L 8 R 1161/13
Normen:
SGB VI § 4 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1; SGB VI § 53 Abs. 2 S. 1-2; SGB I § 14; SGB I § 15;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 (11) R 317/09

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VIAnforderungen an die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 SGB VI und an einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Hinblick auf die Aufklärung über die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen L 8 R 1161/13

DRsp Nr. 2021/13088

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI Anforderungen an die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 SGB VI und an einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Hinblick auf die Aufklärung über die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes

1. Hat der Versicherte während der Dauer einer Ausbildung Pflichtbeitragszeiten erworben, so stellt sie keine "Ausbildung" im Sinne des § 53 Abs. 2 SGB VI dar. 2. Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs liegen nicht vor, wenn der Versicherungsträger einer erbetenen Aufklärung über die Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in einem Schreiben nachgekommen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.11.2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 4 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1; SGB VI § 53 Abs. 2 S. 1-2; SGB I § 14; SGB I § 15;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).