LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.08.2022
L 18 R 262/19
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 53 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 245;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 318/15

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungAnforderungen an die Erfüllung der vorzeitigen Wartezeit gemäß § 52 Abs. 2 SGB VI

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.08.2022 - Aktenzeichen L 18 R 262/19

DRsp Nr. 2022/16210

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Anforderungen an die Erfüllung der vorzeitigen Wartezeit gemäß § 52 Abs. 2 SGB VI

Unter den Begriff der Ausbildung im Rahmen der Erfüllung der vorzeitigen Wartezeit gemäß § 52 Abs. 2 SGB VI fällt nur eine solche Ausbildung, die die Arbeitskraft des Versicherten ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt, sodass er an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und infolgedessen am Erwerb von Pflichtbeitragszeiten gehindert ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.01.2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 53 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 245;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.