LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.10.2021
L 4 R 1015/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 103;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 837/18

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an das Vorliegen rentenrechtlicher Wegeunfähigkeit bei qualitativ eingeschränktem Leistungsvermögen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2021 - Aktenzeichen L 4 R 1015/20

DRsp Nr. 2022/2375

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an das Vorliegen rentenrechtlicher Wegeunfähigkeit bei qualitativ eingeschränktem Leistungsvermögen

Bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen ist der Arbeitsmarkt wegen relevanter gesundheitlicher Mobilitätseinschränkungen nur dann als nicht verschlossen anzusehen, wenn ein werktäglich zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug tatsächlich jederzeit genutzt werden kann. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass ein Pkw während des laufenden Klageverfahrens abgeschafft worden ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.10.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 103;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).