LSG Hamburg - Urteil vom 08.03.2022
L 3 R 61/19
Normen:
SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. b); SGB V § 11 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6; SGB V § 40;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1426/16

Anspruch auf Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Erfolgsaussichten bei bereits eingetretener Minderung der Erwerbsfähigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen L 3 R 61/19

DRsp Nr. 2022/6103

Anspruch auf Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Erfolgsaussichten bei bereits eingetretener Minderung der Erwerbsfähigkeit

1. Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation bieten keine Erfolgsaussicht in dem von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VI geforderten Sinn, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keinerlei Erwerbstätigkeit mehr in Betracht kommt und auch keine begründete Aussicht darauf besteht, dass die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte. 2. Eine "erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit" im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI liegt dann nicht vor, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits eingetreten ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. b); SGB V § 11 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6; SGB V § 40;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation.