Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 27.06.2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von sog. Analogleistungen nach §
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