BFH - Urteil vom 11.01.2011
VII R 17/10
Normen:
VO 765/2002/EG Art. 5 S. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 387/07

Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

BFH, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen VII R 17/10

DRsp Nr. 2011/8327

Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1. NV: Mit dem vorgeschriebenen der Ausfuhrsendung als Probe zu entnehmenden und der Warenkontrolle zugrunde zu legenden "Karton" ist die für gefrorenes Rindfleisch übliche Verpackungseinheit eines auf Paletten stapelbaren Pappkartons mit ca. 20 kg Inhalt gemeint. 2. NV: Ist das zur Ausfuhr angemeldete Rindfleisch nicht in solchen Kartons, sondern - wie im Streitfall - in sog. Jumbo-Kartons mit jeweils mehr als 400 kg Inhalt verpackt, entspricht es Sinn und Zweck der unionsrechtlich vorgeschriebenen Warenkontrolle, diesen Jumbo-Kartons bei der Probenziehung gefrorene Fleischblöcke von jeweils ca. 20 kg als Kartonäquivalent zu entnehmen. Ein solcher Fleischblock muss nicht mehrere Fleischstücke enthalten.

Normenkette:

VO 765/2002/EG Art. 5 S. 1, 2 ;

Gründe

I.