Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.03.2013 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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