Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beabsichtigte Rechtsmittel der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag, für den kein Vertretungszwang besteht (§ 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 155 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 1995 VII S 1/95, BFH/NV 1996, 10), PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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