LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.04.2019
L 4 P 1878/18
Normen:
SGB XI § 19 S. 1; SGB XI § 39 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 39 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 2692/17

Anspruch auf Gewährung von Verhinderungspflege in der sozialen PflegeversicherungKeine Verhinderung der Pflegekraft durch ihre Berufstätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2019 - Aktenzeichen L 4 P 1878/18

DRsp Nr. 2019/10679

Anspruch auf Gewährung von Verhinderungspflege in der sozialen Pflegeversicherung Keine Verhinderung der Pflegekraft durch ihre Berufstätigkeit

Lässt es die Berufstätigkeit einer Pflegekraft nicht mehr weiter zu, die Verhinderungspflege zu erbringen, ist eine solche Art der Verhinderung und die Notwendigkeit eine Ersatzpflegekraft heranzuziehen nicht den im Gesetz aufgeführten Hinderungsgründen (Erholungsurlaub und Krankheit) gleichzustellen und stellt daher auch keinen "anderen Grund" im Sinne der genannten Regelung dar.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16. April 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 19 S. 1; SGB XI § 39 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 39 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Aufwendungen der häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegepersonen in Höhe von EUR 4.836,00 streitig.