Der Antrag der Beklagten zu 1) vom 25.03.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird abgelehnt.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 03.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
I.
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