LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.09.2021
L 2 AS 692/20
Normen:
§ 41a Abs 3 S 1 SGB II; § 41a Abs 4 S 1 SGB II vom 26.07.2016; § 41a Abs 6 S 1 SGB II; § 41a Abs 6 S 2 SGB II; § 45 Abs 1 SGB X; § 45 Abs 2 SGB X; § 242 BGB;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1950/17

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAuszahlung weiterer Leistungen nach der abschließenden Leistungsfestsetzung nach vorläufiger LeistungsgewährungAnforderungen an den Eintritt von Vertrauensschutz gemäß § 45 SGB X

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.09.2021 - Aktenzeichen L 2 AS 692/20

DRsp Nr. 2022/15991

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Auszahlung weiterer Leistungen nach der abschließenden Leistungsfestsetzung nach vorläufiger Leistungsgewährung Anforderungen an den Eintritt von Vertrauensschutz gemäß § 45 SGB X

1. Wird eine abschließende Leistungsfestsetzung nach § 41a Abs 3 SGB II, in deren Anschluss eine Saldierung nach § 41a Abs 6 SGB II vorgenommen worden ist, nachträglich geändert, kommen die vertrauensschützenden Regeln des § 45 SGB X nicht zur Anwendung, wenn die Änderung zwar zu geringeren Leistungen für einzelne Monate, insgesamt aber zu einem höheren Leistungsbetrag für den gesamten Bewilligungszeitraum führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Änderung darauf beruht, dass das erzielte Einkommen erstmals als Durchschnittseinkommen iS von § 41a Abs 4 SGB II aF angerechnet worden ist.2. Würde man dieser Auffassung nicht folgen und die teilweise Leistungsaufhebung für einzelne Monate an § 45 SGB X messen, wäre eine Berufung des Betroffenen auf Vertrauensschutz rechtsmissbräuchlich, wenn er gleichzeitig die auf derselben Durchschnittsberechnung beruhende Erhöhung des Leistungsanspruchs für andere Monate geltend macht.