LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.10.2016
L 6 AS 97/14
Normen:
BGB § 166; BGB § 278; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 3; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 496/12

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen bei Überzahlung ohne Verwaltungsakt an einen Dritten mit rechtsgeschäftlich erteilter Generalvollmacht bzw. Duldungsvollmacht aufgrund eines programmtechnischen Anwenderfehlers

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.10.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 97/14

DRsp Nr. 2017/2517

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen bei Überzahlung ohne Verwaltungsakt an einen Dritten mit rechtsgeschäftlich erteilter Generalvollmacht bzw. Duldungsvollmacht aufgrund eines programmtechnischen Anwenderfehlers

Im Rahmen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X kann das Verschulden nach den allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) unter Volljährigen aufgrund einer rechtsgeschäftlich erteilten Generalvollmacht - hier Duldungsvollmacht - zugerechnet werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 17. Juni 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 166; BGB § 278; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 3; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 1.440,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 30. September 2011.