LSG Hamburg - Urteil vom 02.02.2023
L 4 SO 5/21
Normen:
SGB XII § 37 Abs. 1; SGB XII § 48; SGB V;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 551/16

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XIIKeine Krankenhilfe für eine CMD-Behandlung

LSG Hamburg, Urteil vom 02.02.2023 - Aktenzeichen L 4 SO 5/21

DRsp Nr. 2023/5027

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Keine Krankenhilfe für eine CMD-Behandlung

Ein Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehörende sog. CMD-Behandlung – Cranio-mandibuläre Dysfunktion – aus Mitteln der Krankenhilfe nach § 48 SGB XII.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 37 Abs. 1; SGB XII § 48; SGB V;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für eine CMD-Behandlung aus Mitteln der Krankenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Zuschuss oder als Darlehen.

Die 1960 geborene Klägerin bezieht seit 2007 von der Beklagten ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 beantragte sie die Übernahme der Kosten für eine sogenannte CMD-Behandlung (Cranio-mandibuläre Dysfunktion), die sie mit etwa 5.000 Euro bezifferte. Sie verwies darauf, dass die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen würden.