LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2021
L 11 KR 860/20 B ER
Normen:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB V § 37 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 883/20

Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf eine spezielle Krankenbeobachtung - hier bei einer CitrullinämieAnforderungen an die Übernahme der Pflege durch einen Haushaltsangehörigen und an eine vorläufige Übernahme der Kosten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 860/20 B ER

DRsp Nr. 2021/6682

Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf eine spezielle Krankenbeobachtung – hier bei einer Citrullinämie Anforderungen an die Übernahme der Pflege durch einen Haushaltsangehörigen und an eine vorläufige Übernahme der Kosten

Familienangehörige müssen im Grundsatz alles in ihren Kräften Stehende tun, um neben den vorhandenen Leistungen der Krankenkasse zur Behebung des Krankheitszustands ihrer Angehörigen beizutragen, denn § 37 Abs. 3 SGB V ist Ausdruck des Vorrangs der Eigenhilfe des Versicherten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB V § 37 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).