I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.07.2018 zum Az.
Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Denn der streitgegenständliche Handelsvertreterausgleich der Klägerin besteht mindestens in der im angegriffenen Urteil zugesprochenen Höhe. Auch die titulierten Nebenforderungen sind begründet.
Dies gilt vorliegend selbst dann, wenn man, was allerdings zweifelhaft erscheint, zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass
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