Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg -3. Kammer - vom 3. September 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Klägerin nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde. Ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor.
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