OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.08.2021
4 U 52/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 985; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 989; BGB § 990;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 289/20

Anspruch auf Herausgabe von zwei GoldbarrenBehauptung einer BesitzaufgabeMaterielle Bindungswirkung einer vorausgehenden Verurteilung zur Herausgabe in einem nachfolgenden Schadensersatzprozess

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.08.2021 - Aktenzeichen 4 U 52/21

DRsp Nr. 2022/3230

Anspruch auf Herausgabe von zwei Goldbarren Behauptung einer Besitzaufgabe Materielle Bindungswirkung einer vorausgehenden Verurteilung zur Herausgabe in einem nachfolgenden Schadensersatzprozess

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 985; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 989; BGB § 990;

[Gründe]

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat die Voraussetzungen für eine Zurückweisung ihrer Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO als erfüllt ansieht.

Die Beklagte wurde in dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess 8 O 106/19 LG Frankenthal (Pfalz) durch rechtskräftiges Urteil vom 19.05.2020 zur Duldung der Vollstreckung eines Vindikationsanspruchs der Klägerin aus § 985 BGB auf Herausgabe von zwei Goldbarren aus dem von der Beklagten verwalteten Nachlass verurteilt. Die von der Klägerin nach Rechtskraft des vorbezeichneten Urteils mit Anwaltsschreiben vom 27.07.2020 gesetzte Frist zur Erfüllung des titulierten Herausgabeanspruchs ist erfolglos verstrichen. Deshalb kann die Klägerin nunmehr - an Stelle der Herausgabe - gemäß §§ 280 Abs.1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz verlangen (zur Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf den vindikatorischen Herausgabeanspruch vgl. BGHZ 209, 270 = NJW 2016, 3235).