LSG Bayern - Urteil vom 26.02.2021
L 4 KR 547/20
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 12; SGB V § 33 Abs. 1; SGB V § 34 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 3 Alt. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 1498/17

Anspruch auf Hilfsmittel gemäß dem SGB VÜbernahme von Stromkosten für Hilfsmittel durch die KrankenkasseSchadensminderungspflicht des gemäß dem SGB V VersichertenWirtschaftlichkeitsgebot bezüglich anfallender Stromkosten für Hilfsmittel gemäß dem SGB V

LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2021 - Aktenzeichen L 4 KR 547/20

DRsp Nr. 2023/6936

Anspruch auf Hilfsmittel gemäß dem SGB V Übernahme von Stromkosten für Hilfsmittel durch die Krankenkasse Schadensminderungspflicht des gemäß dem SGB V Versicherten Wirtschaftlichkeitsgebot bezüglich anfallender Stromkosten für Hilfsmittel gemäß dem SGB V

1. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel umfasst auch die erforderlichen Stromkosten, die für dessen Gebrauch anfallen.2. Die Krankenkasse kann entweder einen besonderen Stromanschluss mit eigenem Zähler installieren lassen oder dem Versicherten eine monatliche Pauschale für die Stromkosten zahlen.3. Geschieht dies nicht, kommt ein Anspruch auf Kostenerstattung in Frage. Die Erstattung der Kosten der erfolgten Stromzufuhr für die Nutzung des Hilfsmittels richtet sich nach der 1. Alternative des § 13 Abs. 3 SGB V.4. Zwar sind die Versicherten allgemein nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, keine unnötigen Kosten zu verursachen. Im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB V trifft die Versicherten eine Schadensminderungspflicht; sie haben aber nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.