LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.09.2022
L 3 R 800/18
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 99 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB VI § 115 Abs. 6; SGB I § 14 S. 1-2; SGB X § 8;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1499/17

Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Hinblick auf eine rechtzeitige Rentenantragstellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen L 3 R 800/18

DRsp Nr. 2022/17319

Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Hinblick auf eine rechtzeitige Rentenantragstellung

Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs liegen vor, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre – hier im Falle des Hinweises auf die Stellung eines Witwenrentenantrags in einem zum Zeitpunkt des Todes anhängigen Verwaltungsverfahren zur Verrechnung überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.10.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 99 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB VI § 115 Abs. 6; SGB I § 14 S. 1-2; SGB X § 8;

Tatbestand

Streitig ist der Beginn der Witwenrente der Klägerin.